Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Grundgesetz

Art. 8 GG Versammlungsfreiheit

1. Schutzbereich

Nach Art. 8 I GG werden friedlichen Versammlungen in Räumen geschützt, nach Art. 8 II GG kann dieses bei Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz beschränkt werden. Eine Versammlung liegt vor, wenn sich mindestens drei Personen (aA zwei) zur Meinungskundgabe nach außen treffen, zwischen denen eine innere Verbindung besteht. Zweck einer Versammlung muß also die Meinungsbildung oder die Meinungsäußerung sein, dabei ist es nach hM irrelevant, um welches Thema es geht (aA nur politische Themen). Ist diese innere Verbundenheit nicht vorhanden, liegt liegt lediglich eine Ansammlung vor (zB Schaulustige). Demonstrationen sind Versammlungen unter freiem Himmel, die eine Meinungskundgabe politischer Natur bezwecken. Geschützt werden sowohl geschlossene als auch öffentliche Versammlungen, Versammlungen in Räumen oder unter freiem Himmel, geplante oder spontane Versammlungen. Fraglich ist, ob auch die Vorbereitung der Versammlung (zB Werbung, Anreise), auch schon in den Schutzbereich des Art. 8 GG fällt. Dies ist insbesondere wichtig für Polizeimaßnahmen im Vorfeld einer Versammlung, ob also die Sperrwirkung des VersammlG greift oder das allgemeine Polizeirecht (PAG) einschlägig ist. Nach Ansicht des BVerfG sind sowohl Vorbereitungsmaßnahmen als auch die sonstigen Modalitäten der Versammlung (zB spezielle Kleidung) von Art. 8 GG geschützt, zumindest im Lichte des Art. 8 GG auszulegen. Geschützt ist zudem auch die negative Versammlungsfreiheit. Geschützt wird aber nur eine friedliche Versammlung und eine ohne Waffen. Unfriedlich wird eine Versammlung aber nicht schon mit dem Stören durch einzelne Versammlungsteilnehmer, es ist immer auf die einzelnen Personen abzustellen. Daher sind nur die unfriedlichen Teilnehmer nicht von Art. 8 GG geschützt, wohl aber die restlichen friedlichen Teilnehmer. Es ist also nicht auf die Versammlung als Ganzes oder auf die Mehrheit der Teilnehmer abzustellen. Unfriedlich ist eine Versammlung, die einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt. Dabei ist nicht auf den weiten Gewaltbegriff im Strafrecht abzustellen, ein passiver Widerstand macht eine Versammlung daher nicht schon gewalttätig (zB Sitzblockaden). Es muß vielmehr ein aktiver Widerstand vorliegen.

2. Rechtfertigung

(1) Art. 8 I GG

Versammlungen in geschlossenen Räumen unterliegen nach Art. 8 I GG keinem Gesetzesvorbehalt, eine Einschränkung ist daher nur durch kollidierendes Verfassungsrecht möglich. Zwar schränken die §§5-13 VersammlG Versammlungen in geschlossenen Räumen ein, dies ist aber dennoch zulässig, weil die §§5-13 VersammlG nur solche Verhaltensweisen verbieten, die ohnehin nicht dem Schutz des Art. 8 I GG unterfallen würden (unfriedlich, mit Waffen).

(2) Art. 8 II GG

Versammlungen unter freiem Himmel sind dagegen nach Art. 8 II GG durch einfaches förmliches Gesetz einschränkbar. In Betracht kommt hier das VersammlG, das zudem andere Gesetze wegen seiner Sperrwirkung verdrängt (zB PAG, LStVG). Alle Maßnahmen, die eine Versammlung betreffen, müssen sich am VersammlG messen, weitergehende Befugnisse sind nicht zulässig. Versammlungen unter freiem Himmel können nach §§14ff VersammlG eingeschränkt oder aufgelöst werden.

Zu beachten ist die vorherige Anmeldefrist des §14 VersammlG: diese Anmeldefrist soll einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung gewährleisten (zB rechtzeitige Straßensperrung…). §14 VersammlG stellt jedoch keine Genehmigungspflicht dar, dies ist insbesondere bei Spontanversammlungen und Eilversammlungen zu beachten. Bei diesen Versammlungen liegt es in der Natur der Sache, daß sie nicht angemeldet werden können. §14 VersammlG ist daher verfassungskonform einzuschränken, Spontanversammlungen werden von §14 VersammlG nicht erfaßt. Eine fehlende Anmeldung ist aber auch bei einer regulären Versammlung nie ein Auflösungsgrund. Eine Spontanversammlung liegt auch oft dann vor, wenn sich zunächst eine Ansammlung spontan in eine Versammlung umwandelt, dh ursprünglich war nicht der Zweck zur gemeinsamen Willenskundgabe vorhanden, dieser ergab sich erst im Laufe der Zeit.

Demonstrationen werden sowohl von Art. 8 II GG als auch von Art. 5 I GG erfaßt. Diese Grundrechte stehen selbständig nebeneinander. Während Art. 8 II GG die Form der gemeinsamen Meinungskundgabe schützt, schützt Art. 5 I GG die Meinung als solche.

Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muß zwischen den Rechten der Demonstranten und den Rechten anderer abgewogen werden. Zu beachten ist aber, daß sich immer aus der Massenhaftigkeit einer Grundrechtsausübung Belästigungen ergeben, dies liegt also in der Natur eines „Massengrundrechts“ wie der Versammlungsfreiheit. Die Belästigungen sind daher von Dritten hinzunehmen, nur nicht bei schwerwiegender Natur. Nicht gedeckt vom Schutzzweck des Art. 8 GG sind aber die Beeinträchtigungen Dritter, die sich nicht als Nebenfolge, sondern als Hauptzweck der Versammlung ergeben (zB Zufahrtsblockade, Hinderung an der Weiterfahrt). Auch Art. 5 I GG ist hier dann nicht einschlägig, da Art. 5 GG den freien geistigen Meinungskampf ermöglichen will, nicht aber ein Aufzwängen durch Druckmittel.

 
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